
Baulexikon - Kompaktes Hausbauwissen, 28.03.2025
Das Grundbuch - Was muss ich wissen?
Egal ob Bestandsimmobilie oder Neubau des Eigenheims. Wer Eigentümer eines Hauses werden will, der kommt am Grundbuch nicht vorbei. Wir verschaffen einen Überblick.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein beim örtlichen Amtsgericht geführtes Register, welches sowohl alle wichtigen rechtlichen als auch wirtschaftlichen Informationen über Grundstücke enthält. Das Grundbuchamt verwaltet dieses Register und gibt Informationen zu Eintragungen nur an Interessierte mit berechtigtem Hintergrund heraus.
Beim Kauf einer Bestandsimmobilie oder eines Baugrundstücks kann es daher sinnvoll sein, sich vom bisherigen Eigentümer eine Vollmacht geben zu lassen, um tatsächlich Einblick in den Eintrag des Grundbuches nehmen zu dürfen. So eine Grundbuchakte ist in fünf Bestandteile aufgeteilt. In der Aufschrift, einer Art Deckblatt, bekommt man Informationen zum zugehörigen Amtsgericht, sowie der Band- und Blattnummer des Grundbuches. Im Bestandsverzeichnis werden Lage & Größe des Grundstückes beschrieben und Katasterangaben und grundstücksgleiche Rechte angegeben.
Abteilungen I, II und III des Grundbuchs
Über das Bestandsverzeichnis hinaus ist das Grundbuch in drei verschiedene Abteilungen unterteilt, welche jeweils wichtige Informationen in unterschiedlichen Bereichen beinhalten.
- In Abteilung I des Grundbuches sind die Eigentümer, sowie die Erbbauberechtigten des Grundstückes festgehalten. Im Falle einer Eigentümergemeinschaft sind hier auch die Anteile und die Gesellschaftsverhältnisse geregelt.
- Abteilung II des Grundbuches zählt alle Lasten und Rechte auf, die nicht durch die dritte Abteilung abgedeckt werden. So finden beispielsweise die Eintragungen zum Wohn- und Vorkaufsrecht und Leitungs- und Wegerechte ihren Platz in dieser Abteilung. Aber auch Vermerke von Insolvenz- und Testamentsvollstreckern können sich in Abteilung II des Grundbuches wiederfinden.
- Die dritte Abteilung enthält hauptsächlich Informationen zu den wirtschaftlichen Belastungen des Grundstückes. Hier werden beispielsweise die durch Banken eingetragenen Grundschulden und Hypotheken gelistet. Da diese Schulden nicht laufend aktualisiert werden, können manche Einträge jedoch veraltet sein. In diesem Fall kann der Notar mit einem gesonderten Antrag eine Löschung beantragen.
Der Notar bringt Licht ins Dunkel
Die Einsicht ins Grundbuch ist für jede Finanzierungsanfrage obligatorisch. Ein Notar hilft dabei auf zweierlei Wegen. Zum einen verschafft er den Zugang zum Grundbuch und zum anderen ist er ein Wegbegleiter, der bei Unklarheiten in der Amts- & Behördensprache behilflich sein kann. In der Regel beauftragt der Grundstückskäufer einen Notar und übernimmt die anfallenden Kosten. Neben den Aufgaben rund um das Grundbuch kümmert sich der Notar auch um das Aufsetzen der Kaufverträge und achtet auf deren ordnungsgemäße Erfüllung.
Die Kosten für den Notar sind durch eine Gebührenordnung festgeschrieben. Sie variieren jedoch je nach Kaufpreis und Grundschuldbestellung oder Abtretung. Ein Beispiel: Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro betrügen die Notar- und Grundbuchskosten in etwa 3.000 Euro, was 1,4 Prozent des Kaufpreises entspricht. Dabei gilt, je höher der Kaufpreis, desto geringer wird der prozentuale Anteil der Notarkosten am Kaufpreis – allerdings nur innerhalb festgelegter Grenzwerte.